Briefmarken-Sammler-Gemeinschaft
1938 Velbert e.V.
Satzung der Briefmarken-Sammler-Gemeinschaft 1938 Velbert e. V.
A.) Name, Sitz und Zweck des Vereins:
§ 1.
Der Verein führt den Namen: Briefmarken-Sammler-Gemeinschaft 1938 Velbert e. V. (B.S.G.) und hat
seinen Sitz in Velbert. Als Gründungstag gilt der 18. Juni 1938. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal, VR-Nummer
15440.
§ 2.
Der Verein bezweckt auf rein kultureller Basis die Hebung und Verbreitung der Postwertzeichenkunde
und die Vertretung der Sammlerinteressen. Er verhält sich in Fragen der Politik und der Religion neutral.
B.) Mitgliedschaft:
§ 3.
Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
§ 4.
Ordentliches Mitglied kann jede Person nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Die Anmeldung
zur Aufnahme hat durch Ausfüllung der Beitrittserklärung zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme des Antragstellers. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
§ 5.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit in der
Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die
Briefmarkenkunde im allgemeinen ausserordentliche Verdienste erworben haben. Sie genießen alle
Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung jeglicher Vereinsbeiträge befreit.
C.) Pflichten der Mitglieder:
§ 6.
Die Mitgliedschaft bedingt die rechtsverbindliche Anerkennung der Satzung des Vereins, die den
Neuanmeldern sofort auszuhändigen ist. Neuanmelder erkennen die Satzung durch Vollziehen der
Beitrittserklärung an. Altmitglieder durch Beschlussfassung über die Satzung in einer ordentlichen
Hauptversammlung.
D.) Beiträge
§ 7a
Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Hauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr
festgesetzt. Innerhalb von vier Wochen nach der Hauptversammlung ist sämtlichen Mitgliedern über die
Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages Mitteilung zu machen. Der Jahresbeitrag muss bis zum 31.
März jeden Jahres ausgeglichen sein.
§ 7b
Bei Zahlungsverzug nach Erinnerung und Mahnung wird ein Säumniszuschlag und eine Mahn- und
Schreibgebühr zuzüglich der Portokosten für einen eingeschriebenen Brief erhoben. Bei der zweiten
Mahnung verdoppeln sich der Säumniszuschlag und die Mahn- und Schreibgebühren.
Der Säumniszuschlag, die Mahn- und Schreibgebühren können bei jeder Beitragserhöhung angepasst
werden.
E.) Ausscheiden aus dem Verein:
§ 8.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch
Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Pflichten und durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann
nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich
anzuzeigen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch Beschluss des
Gesamtvorstandes jederzeit ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
Das Ergebnis ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss
steht ihm der Einspruch zu, der innerhalb 14 Tagen beim Vereinsvorstand geltend zu machen ist.
Freiwillig ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben dem Verein für die rückständigen
Beiträge bis zum Jahresende haftbar, eine Rückerstattung aus dem Vereinsvermögen findet in keinem
Falle statt.
F.) Leitung des Vereins:
§ 9
Die Vereinsleitung setzt sich aus dem Vorstand zusammen, dessen Mitglieder jeweils für die Dauer von
vier Jahren durch eine ordentliche Hauptversammlung gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
1) der/dem Vorsitzenden
2) dem/der Schriftführer/in
3) dem/der Kassenwart/in
Ein Mitglied des Vorstandes führt die Geschäfte des Vereins. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der
Vorstand Mitarbeiter aus dem Kreis der Mitglieder berufen.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der/die Vorsitzende des Vereins als Alleinvertretung.
Als gewählt gilt jeweils derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
G) Hauptversammlung
§ 10.
Alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis Ende März, sollte die ordentliche
Jahres-hauptversammlung stattfinden. Zu dieser sind alle Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzu-laden. Die Einladungen müssen spätestens einen Monat vor Abhalten der
Jahreshauptversammlung zur Post gegeben sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
ist beschlussfähig.
Der Hauptversammlung obliegt:
1) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
2) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Kassenführung,
3) Entlastung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit,
4) im turnusmäßigen Abstand von 4 Jahren Neuwahl des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit,
5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder,
6) Beschlussfassung über eine evtl. Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind abzuhalten, sofern der Vereinsvorstand es für erforderlich
hält oder ein diesbezüglicher Antrag von mindestens 12 Mitgliedern unter Angabe des Grundes gestellt
wird. Auch für eine solche Versammlung gelten die für die Jahreshauptversammlung maßgebenden
Bestimmungen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Schriftliche Vollmachtserteilung ist gestattet, muss dem Vorsitzenden aber vor Beginn der Versammlung
übergeben werden. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und zu den Vereinsakten genommen wird. Vom
Protokoll ist allen ordentlichen Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Hauptversammlung
eine Abschrift zuzusenden.
H.) Rechnungsprüfung
§ 11.
In einer Monatsversammlung im Januar sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die dem
Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Der Kassenwart ist verpflichtet, die Kassenbücher und Belege
spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Rechnungsprüfern vorzulegen. Letztere
haben über das Prüfungsergebnis schriftlich zu berichten.
I.) Vereins- und Vorstandssitzungen:
§ 12.
Vereinstreffen sollten möglichst monatlich ein- bis zweimal stattfinden. Im Zeitraum der Sommerferien
sowie an Feiertagen finden keine Veranstaltungen statt.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden anberaumt. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des
Vorsitzenden.
J.) Auflösung des Vereins:
§ 13.
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung aufgelöst werden. Ein dahingehender
Antrag gilt als abgelehnt, wenn mehr als ein Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
dagegen stimmt. Im Falle einer Auflösung, die der engere Vorstand durchzuführen hat, beschließt die
Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, jedoch mit der Maßgabe, dass dieses
Vermögen nur kulturellen Zwecken zugeführt werden darf. Eine Aufteilung unter die noch vorhandenen
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
K.) Gerichtsstand:
§ 14.
Für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Velbert zuständig.
§ 15.
Diese Satzung ist in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23.6.2016 von der Mitgliederschaft
genehmigt worden und tritt nach der Eintragung im Vereinsgericht in Kraft. Jedes Mitglied erhält ein
Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.
Der Vorstand:
Doris Vorberg Manfred Doy
(Vorsitzende)
(Schriftführer)
Beiblatt zur Satzung von 2016
In der neu formulierten Vereinssatzung wurden einige ehemalige Positionen entfernt. Diese bisherigen
Regelungen sollen z. T. hier außerhalb der Satzung festgelegt werden.
Bei Zahlungsverzug nach Erinnerung und Mahnung wird zur Zeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00
Euro und eine Mahn- und Schreibgebühr in Höhe von 3,00 Euro zuzüglich der Portokosten für einen
eingeschriebenen Brief mit Rückschein erhoben. Bei der zweiten Mahnung verdoppeln sich der
Säumniszuschlag und die Mahn- und Schreibgebühren.
Die Beträge wurden auf Empfehlung des Amtsgerichts aus der Satzung entfernt um bei einer zukünftigen
Erhöhung keine neugefasste Satzung erstellen zu müssen.
Die Vertreter-Ämter (außer dem des Kassierers), der erweiterte Vorstand und der Ehrenrat wurden aus
der Satzung entfernt. Hier kann der Vorstand zur Erfüllung der erforderlichen Aufgaben Mitarbeiter aus
dem Kreis der Mitglieder berufen (s. Satzung).
Hierzu gehören die Aufgaben des ehemaligen 2. Schriftführers Dietmar Adler, der weiterhin für die
Mitgliederverwaltung zuständig ist, der Pressesprecher/in, der Bücherwart/in, der Archivarin. Diese Ämter
hat wie bisher Sfn. Marion Dommenz inne.
Der Ehrenrat musste seit mehreren Jahrzehnten nicht aktiv werden. Bei Streitigkeiten hat eine sinnvolle,
klärende Aussprache unter Einschaltung eines oder mehrerer Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
Der Vorstand:
Doris Vorberg
Manfred Doy
(Vorsitzende)
(Schriftführer)